Geräte & Produkte

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Ladewagen, Koffer oder Schrank: die richtige Ladeinfrastruktur für Klassensätze

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Bei der Beschaffung eines Klassensatzes steht die Gerätefrage meist früh fest, die Ladefrage fast nie. Sie taucht auf, wenn die Kartons im Sekretariat stehen und niemand sagen kann, wo dreißig Tablets über Nacht hängen sollen.

Das ist teuer, weil Ladeinfrastruktur dann als Einzelbestellung nachgeschoben wird, oft ohne Prüfung, ob sie zur Raumsituation und zum Betriebskonzept passt.

Die Bauform folgt dem Weg der Geräte

Ein Ladekoffer für acht bis sechzehn Geräte ist die richtige Wahl, wenn ein Satz zwischen Räumen wandert und von einer Lehrkraft getragen wird. Entscheidend ist das Gewicht im gefüllten Zustand, nicht das Leergewicht im Datenblatt.

Ein Ladewagen für sechzehn bis sechsunddreißig Geräte bleibt auf einer Etage und wird gerollt. Vor der Bestellung sind Türbreiten, Schwellen und die Frage zu klären, ob ein Aufzug existiert. Ein Wagen, der nicht in den Fachraum passt, wird zum Schrank auf Rädern.

Ein Ladeschrank ist die Lösung, wenn die Geräte an einem Ort bleiben, etwa im Medienraum oder in der Verwaltung. Er ist stabiler und meist günstiger pro Ladeplatz, verlagert aber den Transportaufwand auf die Lehrkräfte.

Was im Datenblatt wirklich zählt

Die Zahl der Ladeplätze sollte den Klassensatz plus Reserve abdecken, nicht exakt der Geräteanzahl entsprechen. Ersatzgeräte, Lehrkraftgeräte und Neuzugänge im Schuljahr brauchen ebenfalls einen Platz.

Wichtiger als die reine Fachzahl ist die Angabe der Ladeleistung pro Fach. Fest installierte USB-C-Ladepunkte mit ausgewiesener Leistung sind einer eingebauten Steckdosenleiste vorzuziehen, weil dort dreißig Netzteile lose herumliegen und regelmäßig verschwinden.

Eine Zeitsteuerung, die die Fächer sequenziell statt gleichzeitig lädt, senkt die benötigte Anschlussleistung im Raum deutlich. Das ist der Punkt, an dem die Elektrofachkraft des Schulträgers vor der Bestellung gefragt werden sollte, nicht danach.

Eine Sync-Funktion über Kabel brauchen Schulen nur, wenn sie ohne zentrale Geräteverwaltung arbeiten. Wer die Geräte über ein Mobile Device Management betreut, konfiguriert und aktualisiert sie über das Netz, wie im Beitrag zu Mobile Device Management beschrieben. Der Aufpreis für Sync-Modelle ist dann Geld für eine Funktion, die niemand nutzt.

Prüfpflichten mitkalkulieren

Ladewagen, Ladekoffer und die zugehörigen Leitungen sind ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel. Nach § 5 der DGUV Vorschrift 3 sind sie vor der ersten Inbetriebnahme und in bestimmten Zeitabständen durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Die Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Für Geräte, die Schülerinnen und Schülern zugänglich sind, liegen die üblichen Richtwerte deutlich unter dem Verwaltungsintervall, je nach Beurteilung bei sechs, zwölf oder vierundzwanzig Monaten.

Praktisch heißt das: Wer zwanzig Ladewagen beschafft, beschafft zwanzig wiederkehrende Prüfobjekte. Diese Kosten gehören in die Folgekostenrechnung.

Brandschutz: keine Vorschrift, aber eine Erwartung des Versicherers

Für die Lagerung und Bereitstellung von Lithium-Ionen-Batterien gibt es bislang keine bundeseinheitliche öffentlich-rechtliche Vorschrift. Den Rahmen setzt das VdS-Merkblatt 3103 der Versicherungswirtschaft, das Batterien nach Leistung in drei Klassen einteilt.

Ein einzelner Tablet-Akku liegt mit deutlich unter 100 Wattstunden in der Klasse geringer Leistung. Die VdS-Anforderungen beziehen sich aber auf die gespeicherte Energie je Lagereinheit, und ein voll belegter Ladeschrank summiert dreißig Akkus an einer Stelle.

Zwei Punkte sind dabei unabhängig von der Klasse relevant. Defekte oder aufgeblähte Akkus gehören nicht zurück in den Ladeschrank, sondern getrennt und zeitnah in die Entsorgung. Und der Aufstellort sollte mit dem Sachversicherer und der Brandschutzplanung des Gebäudes abgestimmt sein, bevor der Schrank im Fluchtweg steht.

Für Schulträger ist das kein Grund, die Beschaffung zu verzögern. Es ist ein Grund, den Aufstellort und die Aufsichtsregelung im Betriebskonzept festzuhalten, statt sie der einzelnen Schule zu überlassen.

Organisation entscheidet über den Nutzen

Ein Ladewagen ohne Regelung, wer ihn abends verschließt, ist ein offener Geräteschrank. Nummerierte Fächer mit fester Gerätezuordnung erleichtern die Ausgabe und machen sofort sichtbar, wenn ein Gerät fehlt.

Wird über Nacht geladen, muss klar sein, wer aufschließt und wer den Wagen am Morgen wieder verfügbar macht. Diese Zuständigkeit gehört in dieselbe Übergabe wie das Einsammeln zum Schuljahresende, das der Beitrag zum Jahrgangswechsel beschreibt.

Was das für die Antragsunterlage bedeutet

Ob Ladeinfrastruktur als Zubehör zuwendungsfähig ist, regeln die Länder in ihren Förderrichtlinien. Solange diese Verfahren nicht vollständig eröffnet sind, bleibt der Zuwendungstatbestand offen.

Für Schulträger gilt damit dieselbe Logik wie bei allen anderen Positionen: Kosten getrennt ausweisen, Angebote datiert aufbewahren und die Position im Maßnahmenplan mitführen, damit sie später ohne Nacharbeit belegt werden kann.

Welche Unterlagen dafür jetzt schon zusammengetragen werden sollten, steht im Beitrag zu den Nachweispflichten im DigitalPakt 2.0.

Für größere Vorhaben mit Netzausbau vermittelt die Plattform einen Bechtle-Experten, der Anschlussleistung und Aufstellorte gemeinsam mit dem Gebäudemanagement klärt.

Quellen und Redaktion

Redaktion: GFKD AG, 24.08.2026. Quellen: DGUV Vorschrift 3, § 5 (Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel), Prüffristen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, VdS-Merkblatt 3103 im Überblick (Leistungsklassen und Anforderungen an Lagerung und Laden). Angaben zu Prüffristen und Brandschutz sind vor Veröffentlichung mit der zuständigen Elektrofachkraft und dem Sachversicherer des Schulträgers abzugleichen.

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