Für Schulträger

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Der Eigenanteil im DigitalPakt 2.0: zwei Neuntel – und warum das nicht Ihre Zahl ist

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Moderner Computerraum einer Schule mit vernetzten Arbeitsplätzen

Seit dem 1. September 2026 läuft das Verfahren. In Kämmereien und Schulverwaltungsämtern kursiert seither eine Zahl, die in Haushaltsgesprächen schnell falsch verwendet wird: zwei Neuntel Eigenanteil.

Die Zahl stimmt. Sie betrifft nur nicht die Ebene, auf der sie meistens zitiert wird.

Woher die zwei Neuntel kommen

Für den Handlungsstrang I, also die digitale Bildungsinfrastruktur, stellt der Bund den Ländern 2,25 Milliarden Euro als Finanzhilfe bereit. Die Länder beteiligen sich im Rahmen ihrer Landesprogramme mit 500 Millionen Euro.

Das Bundesministerium formuliert dazu: Der Eigenanteil der Länder beträgt mindestens zwei Neuntel der in Anspruch genommenen Bundesmittel. Die Rechnung geht auf: 2,25 Milliarden mal zwei Neuntel ergibt genau 500 Millionen.

Der Eigenanteil ist damit eine Größe zwischen Bund und Land. Er sagt nichts darüber aus, ob Ihr Land diese Kofinanzierung selbst trägt, sie anteilig an die Schulträger weitergibt oder einen zusätzlichen kommunalen Anteil verlangt.

Im ersten DigitalPakt Schule haben die Länder das sehr unterschiedlich gehandhabt, von vollständiger Übernahme bis zu einem festen kommunalen Prozentsatz. Diese Entscheidung fällt auch diesmal nicht in Berlin, sondern in Ihrer Landeshauptstadt.

Wie sich das Geld tatsächlich verteilt

Insgesamt stehen fünf Milliarden Euro für fünf Jahre bereit, hälftig von Bund und Ländern. Der Bundesanteil von 2,5 Milliarden Euro stammt aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität.

Von den 2,25 Milliarden Euro im Handlungsstrang I entfallen 2,1375 Milliarden Euro auf landesbezogene Maßnahmen. Verteilt werden sie nach dem Königsteiner Schlüssel, der Einwohnerzahl und Steueraufkommen der Länder gewichtet.

Die verbleibenden 112,5 Millionen Euro sind für länderübergreifende Vorhaben reserviert, etwa gemeinsame Plattformen, Cloud-Angebote und technische Standards. Dieses Geld läuft nicht über einen Antrag Ihres Schulträgers.

Zusätzlich investiert der Bund 250 Millionen Euro in praxisorientierte Forschung im Handlungsstrang III. Auch das ist kein Topf, aus dem eine Kommune Geräte beschafft.

Wer für die eigene Kommune eine Größenordnung sucht, sollte deshalb nicht mit fünf Milliarden rechnen, sondern mit dem Anteil seines Landes an 2,1375 Milliarden Euro, verteilt auf fünf Jahre und auf alle Schulträger im Land.

Was der Bund geregelt hat und was nicht

Geregelt sind die Förderbereiche. Der Bund nennt leistungsfähige Schulnetzwerke, WLAN, Schulserver, die digitale Ausstattung von Unterrichtsräumen, mobile Endgeräte, Bildungssoftware sowie digitale Lehr- und Lernplattformen.

Geregelt ist auch die Verfahrensrichtung. Pauschalierte Zuweisungen und weniger Detailregelungen bei der Berichterstattung sollen den Verwaltungsaufwand senken, bei den Ländern wie bei den Schulträgern.

Nicht geregelt ist alles, was Sie für einen Haushaltsansatz brauchen. Die konkrete Ausgestaltung der Förderung sowie das Antrags- und Bewilligungsverfahren regeln ausdrücklich die Länder.

Dazu gehören die Fragen, die in der Praxis über den Zeitplan entscheiden: Gibt es eine Pauschale je Schule oder je Schülerin und Schüler, oder bleibt es beim Einzelantrag? Wie hoch ist der kommunale Eigenanteil? Welche Nachweise verlangt die Bewilligungsstelle? Bis wann müssen Mittel abgerufen sein?

Die drei Zahlen, die Sie vor der ersten Bestellung brauchen

Erstens der Anteil Ihres Schulträgers am Landesbudget, in Euro und mit Bezugsgröße. Ohne diese Zahl ist jede Maßnahmenliste eine Wunschliste.

Zweitens der kommunale Eigenanteil in Prozent, falls Ihr Land einen verlangt. Bei einem Vorhaben über 400.000 Euro macht der Unterschied zwischen null und zwanzig Prozent 80.000 Euro im Ergebnishaushalt aus.

Drittens der Zeitpunkt, ab dem Ihr Land Maßnahmen als förderfähig anerkennt. Die Verwaltungsvereinbarung ist rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten, was Maßnahmen aus dem laufenden Jahr grundsätzlich in Reichweite bringt. Ob Ihre Bewilligungsstelle das genauso sieht, steht in der Landesrichtlinie und sonst nirgends.

Solange diese drei Zahlen fehlen, ist die sinnvollste Vorarbeit keine Bestellung, sondern eine belastbare Kostenbasis. Sie brauchen sie ohnehin für die Mittelanmeldung, und sie verfällt nicht, wenn die Richtlinie sich verzögert.

Der Digitalcheck liefert dafür eine erste Einschätzung, kostenlos und ohne Termin. Er ersetzt weder die Planung noch ein Angebot, grenzt aber ein, welche Bereiche in Ihren Schulen überhaupt anstehen.

Für die Preisseite gilt dasselbe Prinzip wie in jeder Vergabeakte: ein datierter Nachweis ist mehr wert als eine Schätzung. Die vorkonfigurierten Bundles nach Einsatzbereich zeigen tagesaktuelle Preise je Klassenraum, die sich als Kostenbasis für die Anmeldung ausdrucken lassen.

Bei größeren Vorhaben, etwa einem Netzausbau über mehrere Standorte, vermittelt die Plattform direkt einen Experten von Bechtle. Das ist der Punkt, an dem eine Pauschale und ein Einzelantrag sich in der Vorbereitung deutlich unterscheiden.

Was das für den Herbst bedeutet

Der Start am 1. September 2026 ist der Start des Bundesverfahrens, nicht der Start Ihrer Antragsfrist. Zwischen beiden liegt die Landesrichtlinie, und die ist in den meisten Ländern noch nicht veröffentlicht.

Nutzen Sie die Zeit für die Teile, die von der Richtlinie unabhängig sind: Bestandsaufnahme, Prioritätenliste der Schulen, Kostenbasis, Abstimmung mit der Kämmerei über den Eigenanteil im Entwurf für 2027.

Fragen Sie bei Ihrer Bezirksregierung oder Ihrem Ministerium schriftlich nach dem Zeitplan für die Richtlinie und nach der geplanten Zuweisungsform. Eine Antwort mit Datum ist im Herbst mehr wert als jede Prognose aus dem Fachpresse-Ticker.

Quellen und Redaktion

Redaktion: GFKD AG, 14. September 2026. Quellen: BMBFSFJ, Pressemitteilung „DigitalPakt 2.0 startet am 1. September“, vom 19.08.2026; BMBFSFJ, Themenseite DigitalPakt Schule, abgerufen am 14.09.2026; Deutscher Städte- und Gemeindebund, „DigitalPakt 2.0 startet mit 5 Mrd. Euro für Schulen“. Die Angaben zu Eigenanteil und Verteilung stammen aus der Bundesebene. Für die Höhe eines kommunalen Eigenanteils, die Zuweisungsform und die Fristen ist ausschließlich die Richtlinie Ihres Landes maßgeblich. Prüfen Sie den Stand vor jeder Mittelanmeldung neu.

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